Genehmigungen von politischen, gemeinnützigen, religiösen oder gewerblichen Informationsständen

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Genehmigungen von politischen, gemeinnützigen, religiösen oder gewerblichen Informationsständen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch des Gehwegs/der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diese beeinträchtigt. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (Straßen- und Wegegesetz).

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Troisdorf. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Dies gilt insbesondere für das genehmigungspflichtige Abstellen von Containern und Ladebehältern auf öffentlicher Verkehrsfläche.

Für folgende Arten der Sondernutzung erteilt das Ordnungsamt, Sachgebiet Verkehrsüberwachung, im Stadtgebiet Erlaubnisse erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt.

  • Informationsstände (politisch, gemeinnützig, religiös, gewerblich)
  • Werbung (Promotionstände, Flyerverteilung etc.)
  • Plakatierung
  • Spannbänder.

Für die Erlaubnisse folgender Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen wenden Sie sich an das Sachgebiet Ordnung und Gewerbe:

Die Beantragung muss 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich erfolgen. Soweit erforderlich, kann die Stadt einen Antrag mit Zeichnungen oder Erläuterungen in sonst geeigneter Weise verlangen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen erhebt die Stadt Gebühren. Die Höhe dieser Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der derzeit gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Troisdorf zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen