Erlaubnisse zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Gastronomie oder Gewerbetreibende

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Erlaubnisse zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Gastronomie oder Gewerbetreibende

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch des Gehwegs/der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diese beeinträchtigt. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (Straßen- und Wegegesetz).

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Troisdorf. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Für folgende Arten der Sondernutzung von öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen und Gehwege im Stadtgebiet) durch Gewerbe- oder Gastronomiebetriebe erteilt das Ordnungsamt der Stadt auf Antrag eine Erlaubnis, soweit die Örtlichkeit die beantragte Sondernutzung zulässt:

  • Außengastronomie
  • Warenauslagen / -verkauf
  • Werbetafeln (Kundenstopper).

Für die Erlaubnisse folgender Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen wenden Sie sich an das Sachgebiet Verkehrsüberwachung:

Die Beantragung muss 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich erfolgen. Soweit erforderlich, kann die Stadt einen Antrag mit Zeichnungen, Erläuterungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen erhebt die Stadt Gebühren. Die Höhe dieser Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der derzeit gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Troisdorf zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen