Angelegenheiten der Schülerbeförderung

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Dienstleistungsinformationen

Angelegenheiten der Schülerbeförderung

SchülerTicket

Im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet das Verkehrsunternehmen Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft (RSVG), Steinstr. 31, 53844 Troisdorf allen Schüler*innen der weiterführenden städtischen Schulen ein SchülerTicket an.

Das SchülerTicket ermöglicht eine unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu einem äußerst attraktiven Preis und stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Mobilität innerhalb und außerhalb der Schulzeit dar, auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Ferien.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen sowie den Informationen zur Ausgabe von Schülertickets auf der Internetseite der RSVG unter Ticket / Abonemment.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf der Seite der RSVG unter Datenschutz und in der zum Download bereitgestellten Information zum Datenschutz der Stadt Troisdorf.

Beantragung

Die Beantragung des SchülerTickets können Sie online erledigen. Öffnen Sie den unter Onlinedienstleistungen genannten Link zur RSVG und wählen Sie dort „SchülerTicket“ aus. Der Schulbesuch Ihres Kindes wird von der Schule bestätigt.


Erstattung der Schülerfahrkosten

Als Schülerfahrkosten werden nur die für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule notwendig entstandenen wirtschaftlichsten Fahrkosten erstattet.

Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung des über den Eigenanteil hinausgehenden Betrages ergeben sich, wenn

  1. die Schülerin/der Schüler die nächstgelegene Schule besucht und
  2. der Schulweg in der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Schule
    in der Sekundarstufe I (5. – 10. Klasse) mehr als 3,5 km,
    sowie in der Sekundarstufe II (11. – 13. Klasse) mehr als 5,0 km beträgt.

Diese Erstattungsansprüche können nach Ablauf eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres geltend gemacht werden; ab dem 3. schulpflichtigen Kind besteht die Möglichkeit der quartalsmäßigen Abrechnung.

Ihr Antrag muss somit für das vorangegangene Schuljahr bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres gestellt sein. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Erstattungsanspruch.

Eigenanteil:

Gemäß § 97 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung –SchfkVO – wird von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler ein Eigenanteil in Höhe von 14,00 € festgesetzt. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern wird für das 2. Kind ein Eigenanteil in Höhe von 7,00 € festgesetzt. Ab dem 3. Kind entfällt der Eigenanteil.

Die Geschwisterkindregelung bezieht sich auf minderjährige Schülerinnen und Schüler, für die die Erziehungsberechtigten antragsberechtigt sind.

Volljährige Schülerinnen und Schüler sind selbst antragsberechtigt und werden von der Geschwisterkindregelung nicht erfasst.

Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die laufende Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (klassische Sozialhilfe), Sozialgesetzbuch II (Leistungen des Jobcenters), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag beziehen, kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Übernahme des Eigenanteils zum SchülerTicket gestellt werden.

Die Beantragung der Schülerfahrkostenerstattung muß schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!