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Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Die Stadt Troisdorf erhebt ab dem 01.01.2017 eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Troisdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.

Was ist eine Zweitwohnung?

Unter einer Zweitwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaberin oder der Inhaber im Vergleich zur Hauptwohnung nicht überwiegend aufhält. Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dazu gehören auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- oder Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Inhaber ist die Person, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung hat. Das können Eigentümer, Mieter oder sonstige, dauernutzungsberechtigte Personen sein.
Ohne Bedeutung ist, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Troisdorfs befindet. Ebenfalls muss die Hauptwohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen.

Für Eigentümer ist zu beachten, dass Zweitwohnungen auch steuerpflichtig sein können, wenn diese zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorgehalten werden.
Es liegt auch dann eine Steuerpflicht vor, wenn eine Zweitwohnung entgegen der melderechtlichen Anmeldungspflicht nicht angemeldet worden ist.

Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen?

Die Steuer beträgt 10% der Nettokaltmiete. Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf Betriebskosten (Heizung, Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Hausmeister).

Beispiel für die Jahressteuer:

Auf eine Nettokaltmiete von 300 EUR je Monat wären pro Kalenderjahr 360 EUR (300 EUR x 10% x 12 Monate) Zweitwohnungssteuer zu entrichten.

Bei Eigentum oder in sonstigen Fällen, in denen für die Nutzung der Zweitwohnung keine ortsübliche Nettokaltmiete vereinbart ist, wird der zu versteuernde Betrag mit Hilfe des Mietspiegels oder durch einen Vergleich mit ortsüblichen Mieten für Wohnungen in ähnlicher Lage und mit ähnlicher Ausstattung festgesetzt.

Was ist, wenn ich im Laufe eines Monatszeitraums meine Nebenwohnung an- oder abmelde?

Die Stadt Troisdorf erhebt die Steuer nur für volle Monate. Die Steuerpflicht beginnt erst zum auf den Einzug folgenden Monatsersten. So würde bei einer Anmeldung der Nebenwohnung am 11. Januar die Steuerpflicht für das laufende Jahr vom 1. Februar bis 31. Dezember bestehen. Sie endet zum Ende des Auszugsmonats; würde in diesem Beispiel die Abmeldung am 22. Dezember erfolgen, so wäre ebenfalls die Steuer für die Monate Februar bis Dezember zu entrichten.

Besteht eine Anzeigepflicht?

Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist oder wird, muss innerhalb eines Monats eine Steuererklärung beim städtischen Steueramt abgeben. Auch Änderungen der Steuergrundlagen (Nettokaltmiete, Befreiungstatbestände) sind innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Wann ist die Steuer fällig?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15 Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist

  • eine in Troisdorf nur aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden, verheirateten Berufstätigen
  • eine Wohnung, die der Inhaber im Jahr weniger als sechs Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder vorhält.

Darüber hinaus wird für

  • Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder Menschen mit Behinderung dienen,
  • Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • Räume in Frauenhäusern

die Zweitwohnungssteuer nicht erhoben.

  • Aktuelle Mietverträge
  • Aktuelle Mietveränderungsverträge

Ggf. weitere benötigte Unterlagen entnehmen Sie bitte den bereitgestellten Formularen.

Die Inhaber einer Zweitwohnung sind zur Abgabe einer Steuererklärung auf den dafür vorgesehenen Vordrucken verpflichtet. Die Steuererklärung ist Grundlage für die Berechnung der Steuer. Das Steueramt erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

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Zuständige Kontaktpersonen