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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Nach dem Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung und der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Troisdorf wird diese Steuer erhoben für

  • das Bereithalten von Geldspiel- und Unterhaltungsapparaten in Gaststätten und Spielhallen
  • die Ausspielung von Geld in Spielklubs und Spielkasinos
  • Tanzveranstaltungen
  • Vorführungen von Striptease, sowie pornografischen Filmen und Bildern
  • Sex- und Erotikmessen.

Bemessungsgrundlagen und Steuersätze

Die Bemessungsgrundlagen und Steuersätze sind je nach Steuergegenstand verschieden.

  • Spieleinsatz bei Geldspielapparaten
    • 4,9% des Spieleinsatzes
  • Stückzahl bei Unterhaltungsapparaten
    • 30 € pro Monat in Gaststätten und anderen frei zugänglichen Orten
    • 40 € pro Monat in Spielhallen
    • 400 € pro Monat bei Apparaten die Gewalt oder pornographische Inhalte zeigen
  • Spielumsatz bei der Ausspielung von Geld in Spielkasinos und ähnlichen
    • 12% des Spielumsatzes
  • Eintrittsgelder für Veranstaltungen
    • 25% der Eintrittsgelder
  • Raumgröße für Veranstaltungen, sofern keine Eintrittsgelder erhoben werden
    • Tanzveranstaltungen
      • 1,50 € pro angefangene 10 m² in geschlossenen Räumen
      • 0,80 € pro angefangene 10 m² im Freien
    • Striptease und erotische Veranstaltungen, sowie Sexmessen
      • 2,50 € pro angefangene 10 m² in geschlossenen Räumen
      • 1,10 € pro angefangene 10 m² im Freien (nur Striptease)
        pornographische Vorführungen im Freien sind untersagt
  • Roheinnahme, wenn andere Einnahmen nicht feststellbar sind
    • 23% der Roheinnahmen (alle Entgelte der Teilnehmer)


Steuerschuldner ist der/die Unternehmer*in der Veranstaltung bzw. der/die Aufsteller*in der Apparate.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner*innen.

Wer eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung plant,
hat diese spätestens 14 Tage vor deren Beginn bei der Stadt Troisdorf anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Wer einen Spielapparat aufstellen möchte,
muss dies vorher schriftlich anzeigen. Zusätzlich ist die Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung beim Ordnungsamt für den Aufstellort zu veranlassen. Änderungen hinsichtlich Art und Anzahl (insbesondere Außerbetriebnahmen) sind bis zum 7. Werktag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies kann formlos erfolgen.

Die Vergnügungssteuererklärung (Steueranmeldung)
ist vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres auf amtlichem Vordruck zusammen mit den Zählwerkausdrucken für den entsprechenden Zeitraum einzureichen. Die Zählwerkausdrucke müssen lückenlos vorgelegt werden.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen