Aufenthaltsbeendigung

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Aufenthaltsbeendigung

„Ein Ausländer ist zur Ausreise aus dem Bundegebiet verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“ (§ 50 Abs.1 AufenthG)

Die Ausreisepflicht kann unmittelbar durch das Aufenthaltsgesetz, insbesondere durch die unerlaubte Einreise oder durch die Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde eintreten.

„Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen..“ (§ 50 Abs.2 AufenthG)

Die wohl bekannteste Aufenthaltsbeendigung ist die Ausweisung. (§§ 53 ff AufenthG). Diese richtet sich nach der Erheblichkeit des Ausweisungstatbestandes, der vom/von der Ausländer*in begangenen Strafe. Dem sogenannten Ausweisungstatbestand wird dann das durch den/die Ausländer*in verwirklichte Bleiberechtsinteresse gegenübergestellt und abgewogen. Dies kann sodann trotz der Verwirklichung von Ausweisungstatbeständen dazu führen, dass der/die betreffende Ausländer*in dennoch im Bundesgebiet verbleiben darf. (z.B. Geburt im Bundesgebiet, familiäre Bindungen, verfestigtes Aufenthaltsrecht).

Wird die Ausreiseverpflichtung des/der Ausländer*in festgestellt, kommt er/sie seiner ihm obliegenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach und ist die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 AufenthG), kann die Ausreisepflicht im Wege der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) durchgesetzt werden, sofern keine Abschiebehindernisse (z.B. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), § 60 a AufenthG) bestehen.

„Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.“ (§11 Abs.1 AufenthG)

Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist durch die Ausländerbehörde von Amtswegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung angeordnete längere Befristung.

Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden.

Sofern der/die zurückgeführte Ausländer*in das Bundesgebiet trotz Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen kurzfristigen Zweck betreten muss, kann eine sogenannte Betretungserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt werden.
Diese ist vor der Einreise zu beantragen. Liegt diese nicht vor und erfolgt die Einreise innerhalb des Einreise- und Aufenthaltsverbot, wird der Verstoß strafrechtlich geahndet und kann zur Verwirklichung erneuter Ausweisungstatbestände führen. Eine Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbot wird sodann durch die Ausländerbehörde geprüft.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, eine Verkürzung bzw. eine nachträgliche Befristung der eingetretenen Sperrwirkung zu beantragen.

Bei der Bemessung der Ausreisefrist sind die persönlichen Belange des/der Ausländer*in (z.B. Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, familiäre und berufliche Bindungen in Deutschland) sowie das öffentliche Interesse an einer Beendigung des illegalen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen.
Fragen beantworten die genannten Ansprechpartner*innen.

Die Gebühr für die Vornahme einer Verkürzung oder nachträglichen Befristung der Sperrwirkung beträgt 169,00 Euro.

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