Verpflichtungserklärungen

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Verpflichtungserklärung für einen kurzen Aufenthalt

Sofern Personen einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen möchten, können sie für ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht der Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.

Was ist ein Kurzaufenthalts-Visum?

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann der Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Das Kurzaufenthalts-Visum gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Es wird auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt. 

Um welche Kosten geht es?

Mit der Erklärung verpflichtet sich die/der Einladende, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt des Besuches in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:

  • Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
  • Kosten, die entstehen, falls die Behörden die Besucher zwangsweise in ihr Heimatland zurückschicken müssen.
  • Pass / Personalausweis des Einladenden
  • Passkopie des Gastes
  • Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate bzw. 
    Bescheinigung des Steuerberaters über den durchschnittlichen Netto-Gewinn der letzten 3 Monate abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung.
    Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) wird nicht akzeptiert.

Eine Verpflichtungserklärung wird nur auf Anfrage geprüft und ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass das voraussichtliche Einreisedatum des Gastes nicht weiter als sechs Monate in der Zukunft liegen darf. Des Weiteren werden Sie gebeten, mindestens einen Monat vor der voraussichtlichen Einreise Ihres Gastes die Verpflichtungserklärung anzufragen.

Für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung fallen für jedes ausgestellte Dokument (unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen) eine Gebühr in Höhe von 29,00 € an. Die rechtliche Grundlage finden Sie unter § 49 Abs. 2 i.V.m. § 47 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen