Beurkundungen von Geburten

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Beurkundungen von Geburten

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb von einer Woche nach der Geburt beim Standesamt anzuzeigen.

Namensführung des Kindes

Ein Kind führt seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Das Kind kann seinen Geburtsnamen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Dies ist vor Beurkundung der Geburt gegenüber dem Standesbeamten anzugeben.

Führen die verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.

Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Nachnamen, müssen Sie dem Standesamt einvernehmlich mitteilen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll, der entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters sein kann. Es ist zu beachten, dass alle Geschwisterkinder, für die sich die Eltern das Sorgerecht teilen, den gleichen Nachnamen führen müssen.

Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Über die Voraussetzung und die evtl. erforderliche Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) sollten sich die Eltern beim Standesbeamten erkundigen.

Scheinvater

Die Mutter des Kindes ist zum Zeitpunkt der Geburt noch rechtsgültig verheiratet. Somit muss der Ehemann als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden, auch wenn tatsächlich ein anderer Mann der biologische Vater des Kindes ist.
Welche weiteren Schritte die Mutter des Kindes und der biologische Vater einleiten können, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Sie sollten sich daher frühzeitig im Standesamt informieren.

Namenserteilung

Der alleinsorgeberechtigte Elterteil, in der Regel ist dies die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgegerechtigten Elterteils, also des Vaters erteilen. Diese Namenserteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils und setzt natürlich voraus, dass der Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.
Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes oder im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt abgeben.

Einbenennung

Hat die Mutter eines Kindes geheiratet und führt jetzt einen Ehenamen, kann unter gewissen Voraussetzungen auch das Kind der Mutter diesen Ehenamen führen, auch wenn der neue Ehemann der Mutter nicht der Kindesvater ist. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte auch an das Standesamt, um die genauen Möglichkeiten zu besprechen.

Zur Anmeldung eines Neugeborenen müssen die Mutter und der Vater ihren Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Dazu benötigt der Standesbeamte folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Ledigen eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Bei Verheirateten eine Eheurkunde und beide Geburtsurkunden oder einen Ausdruck aus dem Eheregister
  • Bei Geschiedenen einen Ausdruck aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk (wenn es sich um eine ausländische Scheidung handelt, ist eine Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig) und eine Geburtsurkunde
  • Bei Verwitweten einen Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk, dass der Ehepartner verstorben ist

Alle Urkunden sind als Original, ausländische Urkunden zusätzlich mit deutscher Übersetzung vorzulegen; es können auch internationale Urkunden eingereicht werden.

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland

Das Standesamt Troisdorf ist seit dem 01.01.2009 auch für die nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland zuständig, wenn die Person deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz in Troisdorf hat. Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Erfolgt die Geburt in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, so ist der Träger das Krankenhaus (der Einrichtung) zu Meldung verpflichtet.
Erfolgt die Entbindung nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, sind die sorgeberechtigten Elternteile zur Anzeige verpflichtet sowie, sofern diese verhindert sind, jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eignem Wissen unterrichtet ist.

Für eine Nachbeurkundungung fallen Gebühren in Höhe von mindestens 40,- € an.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen