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Angelegenheiten des Schiedsamts

Beschreibung

Die Schiedsperson das unbekannte Wesen

I. Entwicklung

Die Institution des Schiedsamtes wurde erstmals im Jahr 1827 auf der Grundlage des Preußischen Landrechtes eingeführt. Die Schiedspersonen waren zunächst nur für Zivilsachen zuständig, im Jahre 1879 wurde ihre Zuständigkeit auf Strafsachen ausgeweitet.

In der Bundesrepublik Deutschland sind mittlerweile ca. 10.000 Schiedspersonen unter dem Motto „Schlichten statt Richten" tätig. Sie sind u. a. dabei behilflich, den Frieden unter Nachbarn wiederherzustellen und entlasten somit unsere völlig überlasteten Gerichte.

II. Schiedsamt und dessen Aufgabe

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr.

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Troisdorf auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und von der Leitung des Amtsgerichts in ihrem Amt bestätigt und vereidigt. Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Zur Schiedsperson soll nur gewählt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat; nicht gewählt werden soll, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die Schiedsperson sollte nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten besonders dazu geeignet sein, Streitigkeiten zu schlichten.

Die Schlichtungsverhandlungen finden im Rathaus der Stadt Troisdorf, Kölner Straße 176, statt.

Die Aufsicht über die Schiedspersonen üben

  1. das Justizministerium,
  2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes,
  3. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes und
  4. die Leitung des Amtsgerichtes

aus.

Diese Aufsichtsbehörden tragen für eine ordnungsgemäße und unverzögerte Führung der Amtsgeschäfte der Schiedspersonen Sorge und bearbeiten auch mögliche Beschwerden über die Schiedspersonen. Sie können ihnen auch Rügen erteilen.

III. In welchen Fällen kann die Schiedsperson helfen?

Der Gang zur Schiedsperson ist zwar nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg um eine Streitigkeit unbürokratisch und kostengünstig zu schlichten.

In sogenannten Privatklageverfahren muss die zuständige Schiedsperson in Anspruch genommen werden, bevor man sich an ein Gericht wenden kann.
Hierbei handelt es sich um Strafverfahren, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebt, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist. Wenn die Staatsanwaltschaft ein solches Interesse nicht erkennt, verweist sie den Bürger, der z. B. Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt hat, auf den Privatklageweg. Dies bedeutet, dass die betroffene Person selbst bei einem Gericht Anklage erheben muss, wenn sie ihr Recht durchsetzen möchte.

Anklage kann aber nur dann erhoben werden, wenn der Versuch unternommen wurde, sich in einer Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsperson außergerichtlich zu einigen.

Privatklagedelikte sind z. B.:

  • Hausfriedensbruch
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte Köperverletzung
  • Sachbeschäigung
  • Bedrohung
  • Beleidigung

Die Schiedsperson ist auch dafür zuständig, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu schlichten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wäre. In diesen Fällen ist die Anrufung der Schiedsperson nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freiwillig.

Bei Streitigkeiten des täglichen Lebens, bei denen es nicht in erster Linie darum geht einen Rechtsstandpunkt durchzusetzen, sondern vielmehr um die Wiederherstellung guter Beziehungen, sollte die Schiedsperson in Anspruch genommen werden.
Bei Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 600 Euro nicht übersteigen, muss das Schiedsamt in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist der Gang zur Schiedsperson freiwillig.
Hierbei geht es z. B. um Streitigkeiten (Zivilstreitigkeiten)

  • mit anderen Hausbewohnern wegen der Nutzung eines Kellers,
  • mit dem Grundstüksnachbarn wegen der Höe einer Gartenhecke,
  • mit dem Handwerker wegen einer schlecht ausgefürten Rasenmäerreparatur,
  • mit dem Kaufmann wegen einer Lieferung verdorbener Lebensmittel,
  • mit dem Wohnungsnachbarn wegen Beleidigung oder
  • mit einem Bekannten, der einem Geld schuldet.

Es empfiehlt sich immer, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine Streitigkeit mit Hilfe der Schiedsperson zu schlichten, bevor Gerichte und Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden, die unter Umständen erhebliche Kosten verursachen.

IV. Der Papierkrieg findet nicht statt!

Das Verfahren vor der Schiedsperson ist so unbürokratisch wie möglich. Der Vorteil dieses unkomplizierten Schiedsverfahrens ist eine deutlich kürzere Verfahrenszeit gegenüber den gerichtlichen Verfahren.

V. Zuständigkeiten

Für den das gesamte Stadtgebiet Troisdorf umfassenden Schiedsamtsbezirk Troisdorf

Schiedsmann:
Dieter Trzolek
Fliersbachstraße 11
53842 Troisdorf
Tel. 02241 / 406746

Stellv. Schiedsmann:
Dr. Richard Blath
Schwabenweg 10b
53844 Troisdorf
Tel. 02241 / 946270

Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der den Namen, die genaue Anschrift der Parteien (Antragsteller - Antragsgegner), den Gegenstand der Verhandlung sowie die Forderung enthält.
Er kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht werden oder vor ihr zu Protokoll gegeben werden.

Die Schiedsperson setzt einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Parteien erscheinen müssen. Die Schiedsperson hat grundsätzlich die Möglichkeit, Parteien zum Erscheinen an einem festen Termin zu zwingen. Bleibt eine Partei dem Termin in einer Strafsache unentschuldigt fern, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.

Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich, in deutscher Sprache, verhandelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wird den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich auszusprechen; in dem Gespräch versucht die Schiedsperson eine Einigung zu erzielen bzw. die Streitenden wieder zu versöhnen.

Wird in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt, so wird ein Vergleichsprotokoll erstellt, welches von den Beteiligten zu unterschreiben ist, damit es rechtswirksam wird.
Die Sache ist dann erledigt und aus dem Vergleich kann anschließend wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn sich die Parteien nicht an den Vergleich halten.

Gelingt eine Einigung nicht, so stellt die Schiedsperson das Scheitern des Sühneversuches fest. Der Antragsteller kann danach Privatklage erheben.

Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt 10 Euro; wird ein Vergleich geschlossen, so erhöht sich die Gebühr auf 25 Euro.
Bei komplizierten Verfahren beziehungsweise bei besonderen Umständen kann die Gebühr bis auf 40 Euro erhöht werden.

Zusätzlich werden die notwendigen Auslagen der Schiedsperson, wie zum Beispiel Schreib-, Telefon-, Portogebühren oder Dolmetscherkosten, erhoben.

Bei Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 45 Euro zu entrichten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen