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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Kurzbeschreibung

Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW)

Beschreibung

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bestimmter baulicher Anlagen besteht keine Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht.
Dazu zählen beispielsweise:

  • Gebäude (z.B. ein Gartenhaus) bis zu 75 m³ umbauten Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten außer im planungsrechtlichen Außenbereich.
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im planungsrechtlichen Außenbereich.
    Dies bezieht sich auf alle Garagen und Carports auf dem Baugrundstück einschließlich der bereits vorhandenen.
  • Einfriedungen (z.B. Zäune, Mauern) sowie deren Bestückung mit Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2 m außer im planungsrechtlichen Außenbereich.
  • Terrassenüberdachungen mir einer Fläche bis zu 30 m² in einer Tiefe bis zu 4,50 m.
  • Wintergärten (kalt, unbeheizt) bis zu 30 m² Brutto Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
  • Unbedeutende Anlagen (z.B. Markisen, Hauseingangsüberdachungen).
  • Schwimmbecken (Pools) mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 m³, im planungsrechtlichen Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.
  • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke und Sitzgruppen.
  • nicht überdachte Fahrzeugabstellplätze bis zu 100 m².
  • nicht überdachte und überdachte Fahrradabstellplätze bis zu 100 m².
  • Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.
  • Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften sind zu beachten.
  • Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, außer bei Hochhäusern.
  • Wärmepumpen

Eine vollständige Liste der Verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie auf der Website von Rechtnrw.de.       

Die sog. Verfahrensfreiheit nach der BauO NRW besagt nur, dass die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben nicht im Vorfeld daraufhin überprüfen muss, ob es mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Daher brauchen Sie auch keinen Bauantrag zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (§ 60 Abs.2 BauO NRW).
Für die Einhaltung dieser geltenden Anforderungen sind Sie als Bauherrschaft verantwortlich, das heißt Sie müssen die Einhaltung der Bauvorschriften selbst gewährleisten!

Dies betrifft z.B. Regelungen über Abstandflächen, die Standsicherheit und den Brandschutz aber auch bauplanungsrechtliche- und denkmalrechtliche Vorschriften.
In begründeten Fällen kann von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen bzw. beziehungsweise können von bauplanungsrechtlichen Vorschriften Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden.
Auskünfte über Bauvorschriften und eine Vorabeinschätzung über die Erfolgsaussichten eines ggf. erforderlichen Antrags können Sie über die kostenfreie Bauberatung des Bauordnungsamtes erhalten: https://www.troisdorf.de/bauberatung/.

Es empfiehlt sich im Vorfeld mit Ihren Nachbarn über Ihr Bauvorhaben zu sprechen.
Sollte sich eine Nachbar im Rahmen von Nachbarstreitigkeiten über Ihr Bauvorhaben beschweren und bei einer Überprüfung festgestellt werden, das Ihre Anlage nicht allen Vorschriften genügt, kann es sein, das Sie diese wieder beseitigen müssen.

Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben im Übrigen unberührt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen