Zuschüsse im Rahmen von Hilfe zur Pflege

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Dienstleistungsinformationen

Zuschüsse im Rahmen von Hilfe zur Pflege

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

Nach der Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung kann Hilfe zur Pflege gewährt werden, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderliche Leistungen können für folgende anspruchsberechtigte Personengruppen gewährt werden:

  • pflegebedürftige Personen, die zwar pflegeversichert, aber nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind (unterhalb Pflegestufe I),
  • pflegebedürftige Personen, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, diese jedoch wegen der in der Höhe begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken,
  • nicht pflegeversicherte pflegebedürftige Personen.

Stellen nahestehende Personen die Pflege sicher, kann der Leistungsberechtigte, der nicht pflegeversichert ist, ab Pflegegrad 2 ein Pflegegeld erhalten:

  • Pflegegrad 2 - 316,00 € / Monat
  • Pflegegrad 3 - 545,00 € / Monat
  • Pflegegrad 4 - 728,00 € / Monat
  • Pflegegrad 5 - 901,00 € / Monat

Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind entsprechend anzurechnen.

Der Zuschuss muß schriftlich beantragt werden.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen