Vornahme von Beglaubigungen

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Vornahme von Beglaubigungen

Die Behörde ist befugt, Abschriften, Auszüge und Ablichtungen zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Nicht beglaubigt werden Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden (hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat) sowie Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Eidesstattliche Versicherungen, Kopien mit ausländischen Textinhalten. Öffentliche Beglaubigungen können nur von einem Notar vorgenommen werden.

Unterschriftsbeglaubigungen

Die Behörde ist befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle - der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist - benötigt wird. Dies gilt nicht bei Unterschriften ohne zugehörigen Text, ausländischen Texten und bei Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen.

  • Originalunterlagen
  • Kopien von allen Seiten des Originals

Die Beantragung für eine Beglaubigung muss persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Eine schriftliche Vollmacht und Ausweiskopie des Antragsstellers ist erforderlich. Der bevollmächtigte Vertreter muss sich ebenfalls ausweisen können.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung ist eine Vertretung nicht möglich.

  • 4,20 Euro je Beglaubigungsvermerk.
    Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage, ab der zweiten Beglaubigung 2,10 Euro
  • 2,50 Euro pro Unterschriftsbeglaubigung

Gebühren sind direkt bei Antragstellung zu zahlen und Sie können bar oder mit der Girocard (EC-Karte) und evtl. PIN-Nummer – auch kontaktlos - bezahlen. Ebenfalls ist eine Zahlung per Smartphone möglich, wenn Sie eine EC-Karte hinterlegt haben.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen