BIS: Suche und Detail

Überwachung von Feuerungsanlagen

Beschreibung

Durch die stark zunehmende Anzahl von Kaminöfen etc. fühlen sich Nachbarn häufiger durch Rauch- und Geruchsbelästigungen gestört.

Grundsätzlich gilt, dass es an 10 % der Jahresstundenzahl, also an 876 Stunden im Jahr, geduldet werden muss, dass Rauchgase über das Grundstück ziehen. Das heißt: Wenn der Rauch eines Kamins oder eines Kaminofens nur wenige Stunden im Jahr ernsthaft stört, muss diese Geruchsbelästigung hingenommen werden. Auch wenn die Grenz- und Richtwerte einer Feuerungsanlage eingehalten werden, wird eine solche Beeinträchtigung als unwesentlich eingestuft.

Zeitliche Beschränkungen gibt es lediglich für den Betrieb offener Kamine. Hier sieht die 1. BImSchV nur einen gelegentlichen Betrieb vor. Als Richtwert gilt eine Betriebszeit von nicht mehr als achtmal im Monat zu jeweils fünf Stunden.

Handelt es sich jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen, besteht die Möglichkeit, sich mit einer präzisen Situationsbeschreibung an das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf zu wenden. Von dort werden weitere Maßnahmen eingeleitet, um die Ursache, z.B. falsche Beschickung der Feuerstätte, nicht zulässiges Brennmaterial etc. möglichst schnell zu beheben. Unter Umständen muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hinzugezogen werden.

Wichtige Angaben im Falle einer Beschwerde:

  • Name und/oder Anschrift des Betreibers
  • Tag/Datum der Rauchentwicklung
  • Tageszeit der Rauchentwicklung
  • Dauer der Rauchentwicklung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen