BIS: Suche und Detail

Überwachung nach Ladenöffnungsgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz und Preisangabenverordnung

Beschreibung

Überwachung im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes

Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) greift bei Beschwerden über geöffnete Geschäfte an Sonn- und Feiertagen.

Überwachung im Rahmen des Sonn- und Feiertagsgesetzes

Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Um dies zu gewährleisten, beinhaltet der Feiertagsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen und Verbote, welche an Sonn- und Feiertagen zu beachten sind. Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Sonn- und Feiertagsgesetz NW –FTG NW-) geschützt. Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen:

Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW)
  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
  5. der Christi-Himmelfahrtstag,
  6. der Pfingstmontag,
  7. der Fronleichnamstag,
  8. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  9. der Allerheiligentag (1. November),
  10. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  11. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
Gedenk- und Trauertage ("stille Feiertage") sind (§ 2 Abs. 2 FTG NW)
  1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
Arbeitsverbote (§ 3 FTG NW)

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios oder nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- und Spezialmärkte. Das Betreiben von Videotheken ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

Besondere Verbote an "stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW)

Bestimmte Sonn- und Feiertage sind "stille Feiertage", an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näher bestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.

Ausnahmen von den Verboten (§ 10 FTG NW)

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 (Arbeitsverbot), 5 bis 7 (Veranstaltungsverbote) zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Münster, Domplatz 1, 48143 Münster, Tel. 02 51/4 11–0.

Überwachung der Preisangaben

Gewerbsmäßige Anbieter von Waren oder Dienstleistungen sind nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die Endpreise einschließlich aller anfallenden Preisbestandteile anzugeben. Nach dem Prinzip der Preisklarheit und Preiswahrheit ist der Preis so kenntlich zu machen, dass der Verbraucher ohne zusätzlichen Aufwand erkennen kann, wie hoch das für die angebotene Ware bzw. Dienstleistung zu entrichtende Entgelt ist.

Für die Ahndung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung ist das Ordnungsamt zuständig.

Hinweise auf Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können an das Ordnungsamt gerichtet werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen