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Überwachung der Einhaltung der spielrechtlichen Bestimmungen

Beschreibung

Das Ordnungsamt der Stadt ist zuständig für die Einhaltung der spielrechtlichen Bestimmungen. So ist zum Beispiel vor der Aufstellung von Geldspielgeräten neben der Anmeldung beim Steueramt vom Ordnungsamt auch eine (gebührenpflichtige) Bestätigung über die Geeignetheit des vorgesehenen Aufstellungsortes einzuholen.

Will jemand gewerblich Spielgeräte aufstellen, benötigt er eine Aufstellerlaubnis.

Auch für Meldungen über Verstöße gegen das geltende Spielrecht ist das Ordnungsamt Ansprechpartner.

  • Persönlicher Fragebogen (ausgefüllt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht oder online im Vollstreckungsportal)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
  • Bestätigung der Gewerbeanmeldung

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der zuständigen Behörden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen

Die Beantragung der Aufstellerlaubnis muss schriftlich und persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung muss schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO

  • 500,- € Selbstaufsteller in eigenem Betrieb bis zu 2 Geld- und/ oder Warenspielgeräte
  • ab 2.000,- € für Geld- und/ oder Warenspielgeräte je nach Aufwand

Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO

  • 200,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SpielV, z.B. Gaststätten
  • 500,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Spielhallen oder ähnliche Unternehmen)
  • 250,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (spielhallenähnliche Betriebe)
  • 200,- € bei Ablehnung

Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 d Abs. 1 und Abs. 3 GewO

  • 1.000,- € (mit Geldgewinn)
  • 500,- € (mit Warengewinn)

Spielhallen

  1. 2.500,- € Grundgebühr bei Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 i GewO (Spielhalle)
    zusätzlich 250,- € je angefangene 15qm
  2. 500,- € bei Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 i GewO (Spielhalle unter 15qm)
  3. 500,- € Grundgebühr bei Vergrößerung der bereits vorhandenen Spielhalle
    zusätzlich 150,- € je angefangene 15qm
  4. 2.000,- € Grundgebühr für Spiellokale (ähnliche Unternehmen)
    zusätzlich 250,- € je zugelassenes Spiel
  5. 500,- € für die Entscheidung der Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)

Gebühren nach Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

gültig ab 1.11.2017 (für Neuanmeldungen ab sofort)

  • 50,- bis 5.000 € bei Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
  • 50,- bis 5.000 € bei Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis für eine bereits bestehende Spielhalle
  • 50,- bis 5.000 € bei Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis für eine bereits bestehende Spielhalle
  • 50,- bis 5.000 € bei sonstigen Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.