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Übermittlungssperre für persönliche Daten

Beschreibung

Jeder Bürger hat gemäß § 35 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen.

Die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen ist nicht mehr zulässig. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung dürfen diese Daten weitergegeben werden.

Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren sind -beziehungsweise der Widerspruch- ist bei der Stadt formlos schriftlich zu stellen beziehungsweise zu erheben.

Zuständige Einrichtungen