Sperrzeitverkürzungen

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Sperrzeitverkürzungen

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gast in den Räumen einer Gaststätte oder Vergnügungsstätte verweilen darf.

Nach der derzeit geltenden Troisdorfer Sperrzeitverordnung beginnt die Sperrzeit an den Tagen Montag - Freitag um 01.00 Uhr und den Tagen Samstag und Sonntag um 05.00 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 06.00 Uhr festgesetzt.

Es gibt generelle Sperrzeitverkürzungen und Einzelverkürzungen.

Wann kann die Sperrzeit verkürzt werden?

Auf Antrag kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden. Dazu müssen Sie ein besonderes öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse nachweisen und begründen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, das entscheidet die Abteilung Gewerbeangelegenheiten nach pflichtgemäßen Ermessen.

Einzelne oder generelle Verkürzung?

Die Erlaubnis kann für einzelne Tage als Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass oder dauerhaft als generelle Sperrzeitverkürzung erteilt werden.

Die generelle Sperrzeitverkürzung wird Ihnen jeweils zeitlich befristet erteilt und verlängert, wenn die Voraussetzungen unverändert bleiben. Sie ist sowohl betriebs- als auch personenbezogen und erlischt bei

  • einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers,
  • bei Änderung der Rechtsform, etwa bei Gründung einer GmbH, oder
  • bei Wechsel der Betriebsart, etwa von "Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften", sprich: der normalen Kneipe, in eine "Unterhaltungsgaststätte".

Bei wiederholten Verstößen gegen geltende Vorschriften (zum Beispiel Störung der Nachtruhe als Verstoss gegen das Landesimissionsschutzgesetz) kann die Sperrzeitverkürzung widerrufen beziehungsweise eine Verlängerung abgelehnt werden.

Bei Einzelsperrzeitverkürzungen aus besonderem Anlass sollte der Antrag spätestens eine Woche vor der Veranstaltung gestellt werden. Anlässe können ein Jubiläum, eine Geburtstagsfeier oder Hochzeitsfeier oder Ähnliches sein.

Die Sperrzeitverkürzung muss schriftlich beantragt werden.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke, oder reichen Sie den Antrag über die Onlinedienstleistung digital ein.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 12.14.7): 10,- bis 70,- Euro.

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