Parkausweise für soziale Dienste

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Dienstleistungsinformationen

Parkausweise für soziale Dienste

Geltungsbereich:

Der Parkausweis für soziale Dienste kann für das Stadtgebiet Troisdorf, den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.

Antragsberechtigte

Als Anbieter von ambulanten Pflegediensten in der Alten- und Krankenpflege können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken Ihrer Fahrzeuge während des Einsatzes beantragen. Der Antrag kann nur für Fahrzeuge gestellt werden, die auf den Pflegedienste zugelassen sind und die mit einer beidseitigen deutlich lesbaren festen Firmenaufschrift versehen sind.

Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Dienstleistungen der Alten- und Krankenpflege zum Parken für maximal zwei Stunden unter Auslage der Parkscheibe:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern (für das Stadtgebiet Troisdorf)

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen (Betriebs-)Sitz oder in dessen Nahbereich.

Übertragbarkeit der Genehmigung

Der Parkausweis für soziale Dienste ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Verwaltungsgebühren/Kosten). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Parkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

Anträge sind bei der für den Hauptsitz Ihres Betriebes/Verbandes zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Antragsteller*innen mit Sitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Ordnungsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

Die Beantragung der Parkgenehmigung muß schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Parkausweise für soziale Dienste mit dem Geltungsbereich „Stadtgebiet Troisdorf“

Die Verwaltungsgebühr beträgt je Genehmigung

  • Genehmigung bis zu 1 Monat 15,– €
  • Genehmigung bis zu 3 Monate 28,– €
  • Genehmigung bis zu 6 Monate 55,– €
  • Genehmigung bis zu 1 Jahr 110,– €

Parkausweise für soziale Dienste mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 153 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €) zu entrichten.

Parkausweise für soziale Dienste mit dem Geltungsbereich „NRW“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €) zu entrichten.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen