Parkausweise für Handwerker

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Dienstleistungsinformationen

Parkausweise für Handwerker

Geltungsbereich:

Der Handwerkerparkausweis kann für das Stadtgebiet Troisdorf, den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.

Antragsberechtigt

sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

  • regelmäßig Bau-, Reparatur-und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und
  • spezielle Service-und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.

Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Der Antrag kann nur für Fahrzeuge gestellt werden, die auf den Handwerksbetrieb zugelassen sind und die mit einer festen Firmenaufschrift versehen sind.

Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern (für das Stadtgebiet Troisdorf)

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

Übertragbarkeit der Genehmigung

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Verwaltungsgebühren/Kosten). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder-und Rückseite)
    Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
  • Fotos der Fahrzeuge mit Firmenaufschrift

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Antragsteller*innen mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Ordnungsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

Die Beantragung der Parkgenehmigung muß schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Stadtgebiet Troisdorf“

Die Verwaltungsgebühr beträgt je Genehmigung

  • Genehmigung bis zu 1 Monat 15,– €
  • Genehmigung bis zu 3 Monate 28,– €
  • Genehmigung bis zu 6 Monate 55,– €
  • Genehmigung bis zu 1 Jahr 110,– €

Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 153 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €) zu entrichten.

Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „NRW“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €) zu entrichten.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen