Ordnungsbehördlicher Jugendschutz

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Ordnungsbehördlicher Jugendschutz

Gefahren und schädliche Einflüsse für das Wohl von Kindern und Jugendlichen abzuwenden ist Ziel des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Es regelt den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an jugendgefährdenden Orten (dazu zählen Spielhallen, Nachtbars, aber auch Gaststätten und Discotheken) oder den Verkauf und die Weitergabe von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche. Zudem gibt es Vorschriften zum Kinobesuch oder Videoverleih und zum Spielen an Automaten und Computern.

Tabakwaren dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben oder ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Unter 16 Jahren ist das Kaufen und das Trinken von Alkohol nicht erlaubt. Erst 16- oder 17-Jährige dürfen Bier, Wein und Sekt kaufen und trinken (sind die Jugendlichen allerdings bereits betrunken, darf ihnen nicht noch mehr Alkohol weitergegeben werden!). So genannte branntweinhaltige Getränke - dazu zählen auch Alcopops - dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden.

Über die Einhaltung der meisten dieser Schutzvorschriften wacht das Ordnungsamt. Dabei sind nicht die Jugendlichen das Ziel eventueller Ermittlungen, sondern diejenigen, die den Schutz der Jugendlichen missachten.

Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen sind keine Bagatelldelikte!

Hinweise auf Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen können an das Ordnungsamt gerichtet werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen