Ordnungsbehördliche Bestattungen

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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Soweit durch die Angehörigen die Bestattung eines Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13 (3) des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen - BestG NRW) veranlasst wird, muss das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung des Verstorbenen veranlassen. Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Sterbefälle werden unter anderem gemeldet durch:

  • Krankenhäuser
  • Altenheime
  • Polizei

Durch § 8 (1) BestG NRW ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge:
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Die Ordnungsbehörde informiert Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften.

Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt.

Zur Klärung offener Fragen zur ordnungsbehördlichen Bestattung können Sie uns gerne anrufen oder persönlich aufsuchen.

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