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Beurkundungen im Jugendamt

Kurzbeschreibung

Beurkundung Vaterschaftsanerkennung

Allgemeine Informationen

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss die Vaterschaft zu dem Kind urkundlich durch den Vater anerkannt werden (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB). Die Mutter muss dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmen (§1595 BGB).

Wenn Vater oder Mutter minderjährig sind, müssen zusätzlich noch deren gesetzliche Vertreter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Erst durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird das Kind mit dem Vater verwandt.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter können beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

Eine vorgeburtliche Beurkundung ist ebenfalls möglich. Der Vater kann dann bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt direkt in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis des Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltstitel)
  • bei vorgeburtlicher Beurkundung: Nachweis des errechneten Geburtstermins (Mutterpass)
  • bei nachgeburtlicher Beurkundung: Geburtsurkunde des Kindes

 

Beurkundung Erklärung der gemeinsamen Sorge

Allgemeine Informationen

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§1626 a Abs. 3 BGB).

Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben möchten, so müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 d Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

Eine vorgeburtliche Beurkundung ist ebenfalls möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis des Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltstitel)
  • bei vorgeburtlicher Beurkundung: Nachweis des errechneten Geburtstermins (Mutterpass)
  • bei nachgeburtlicher Beurkundung: Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter

 

Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung

Allgemeine Informationen

Gemäß §§ 1601 ff. BGB sind Eltern gegenüber Ihren Kindern verpflichtet, Unterhalt zu leisten.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Bedarf des Kindes. Dieser Bedarf lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, die jährlich veröffentlicht wird.

Idealerweise einigen sich die Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Unterhaltstitels, auch wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.

Die Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • Angabe über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
  • Bei Abänderung der Unterhaltsverpflichtung: bisherige Unterhaltsverpflichtung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)


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