Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

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Dienstleistungsinformationen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Personen, die sich im Asylverfahren befinden, haben zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Regelfall Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Während der ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland haben Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Anspruch auf Grundleistungen. Im Anschluss an diesen Zeitraum haben sie in der Regel Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB II.

Die Grundleistungen nach dem AsylbLG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Beide Bedarfsarten können - abhängig von der Unterkunftsform - durch Geld- oder Sachleistungen gedeckt werden.
Ergänzend werden Leistungen der Bildung und Teilhabe gewährt.
Die Gesundheitsleistungen beschränken sich - während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung.

Sie benötigen folgende Unterlagen für die Antragstellung:

  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
  • Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe

Je nach Einzelfall werden gegebenenfalls weitere Unterlagen benötigt. Auskunft erteilen hierzu die genannten Ansprechpartner*innen.

Ausländerinnen und Ausländer mit folgenden Aufenthaltstiteln sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt:

  • Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Krieg im Heimatland)
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Grenzübertrittsbescheinigung nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Bescheinigung unerlaubte Einreise § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können einen sogenannten MobilPass beantragen, mit dem der Erwerb von Tickets für den Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) rabattiert ist. Ausführliche Informationen hierzu geben der Verkehrverbund Rhein-Sieg oder die genannten Ansprechpartner*innen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen