Leichenpässe zur Überführung ins Ausland

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Leichenpässe zur Überführung ins Ausland

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Zweite Leichenschau

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

  • Totenschein,
  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes,
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau oder Freigabe durch die Staatsanwaltschaft.

Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an das Ordnungsamt unter den angegebenen Kontaktdaten.

25,- Euro (Tarifstelle 10.14.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 15-17 Bestattungsgesetz NRW)

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen