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Hundeangelegenheiten nach dem Landeshundegesetz NRW
Beschreibung
Anzeigepflicht
Nach §11 Landeshundegesetz (LHundG) NRW ist die Haltung eines großen Hundes anzeigepflichtig. "Große Hunde" sind Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 Zentimeter ist oder deren Körpergewicht 20 Kilogramm übersteigt.
Nach §11 LHundG NRW ist die Registrierung dieser Hunde erforderlich. Daher ist die Haltung eines derartigen Hundes der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Eine Erlaubnispflicht besteht für "große Hunde" im Sinne des §11 LHundG nicht!
Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis erbracht durch
- die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen,
- die Bescheinigung einer anerkannten Stelle,
- die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes
- oder einen Nachweis gemäß § 6 Absatz 3 LHundG NRW.
Erlaubnispflicht
Nach dem Landeshundegesetz (LHundG) NRW sind folgende Kategorien der Hundehaltung erlaubnispflichtig:
- Haltung eines Hundes bestimmter Rassen (§10)
- Haltung eines gefährlichen Hundes (§3)
Zu diesen Kategorien gehörende Hunde dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis nach §4 LHundG NRW in den Besitz genommen werden.
Eine Änderung der Wohnanschrift ist dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen!
Haltung eines Hundes bestimmter Rassen
Zu dieser Kategorie gehören Hunde folgender Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen.
Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der erforderliche Sachkundenachweis außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.
Haltung eines gefährlichen Hundes
Zu dieser Kategorie gehören Hunde folgender Rassen:.
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- für gefährliche Hunde: Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen, ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses der Belegart "O" überprüft.
Leinen- und Maulkorbpflicht
Für Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann bei gefährlichen Hunden unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Bei Hunden bestimmter Rassen kann diese Prüfung auch von einem anerkannten Sachverständigen order einer sachverständigen Stelle abgenommen werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt NICHT
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
- in bestimmten Bereichen beziehungsweise bei bestimmten Anlässen.
Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Nachweiskarte
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes eine Nachweiskarte verschickt. Diese Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch die Karte kann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
Online Antrag
Für die genannten Anzeigen und Anträge steht Ihnen ein Onlinedienst zur Verfügung.
- Sachkundenachweis (s. Informationen unter Leistungsbeschreibung) oder Jagdschein
- Nummer des Mikrochips
- Für eine Haltungserlaubnis: Führungszeugnis (Belegart "O") (zu beantragen beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Hinweis:
Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen sowie gefährliche Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Als Halter*in eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abzuschließen.
Bei Haltung eines Hundes bestimmter Rassen oder eines gefährlichen Hundes ist die Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen
Anzeige der Haltung eines großen Hundes
Die Haltung eines großen Hundes müssen Sie persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses anzeigen. Falls Sie eine andere Person beauftragen, benötigt die beauftragte Person eine Vollmacht und ihren Personalausweis.
Antrag der Haltungserlaubnis eines Hundes einer bestimmten Rasse oder eines gefährlichen Hundes
Für die Beantragung der Haltungserlaubnis ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Eine telefonische Anzeige der Hundehaltung bzw. Beantragung einer Haltungserlaubnis ist nicht möglich.
Ihre Haltungsanzeige eines großen Hundes oder Ihren Antrag zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse oder eines gefährlichen Hundes können Sie online erledigen. Entsprechende Antragsformulare sind außerdem als PDF-Vordrucke bereitgestellt.
Falls Sie den angebotenen Online-Prozess nicht nutzen möchten, nutzen Sie bitte die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!
Bearbeitung einer Haltungsanzeige: 25,00 €
Erlaubnis zur Hundehaltung: 30,00 - 100,00 €
Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang: 25,00 €.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Ordnung und Gewerbe
-
- Kölner Straße 176
- 53840 Troisdorf
-
- Fax:
02241 900-8032 - E-Mail:
ordnungsamt@troisdorf.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Paul
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-315
- E-Mail:
- paulma@troisdorf.de