Gewerbeuntersagungsverfahren

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Gewerbeuntersagungsverfahren

Gewerberechtlich unzuverlässigen Personen ist die selbständige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig in diesem Sinne sind Personen, die aufgrund ihres Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bieten.

Gründe für eine Gewerbeuntersagung können unter anderem sein:

  • die Verletzung von öffentlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten,
  • der ausgeprägte Hang zur Nichtbeachtung der Rechtsordnung
  • die Begehung gewerbebezogener Straftaten.

Gewerbeuntersagungsverfahren werden von Amts wegen oder auf Anregung Dritter durchgeführt.

Schriftlich oder Vorsprache nach telefonischer Terminvereinbarung

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 12.11).:

  • 50,- bis 300,- € bei Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
  • 200,- bis 750,- € bei Entscheidung über die Widergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen