Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

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Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

Nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können Befreiungen von der Gurt- und Helmpflicht auf Antrag erteilt werden.

Die jeweilige Beantragung muß schriftlich erfolgen.

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