Genehmigungsfreistellung bei Bauvorhaben

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Genehmigungsfreistellung bei Bauvorhaben

Für bestimmte eingeschränkte Bauvorhaben muss unter bestimmten Voraussetzungen kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Bauvorlagen im Freistellungsverfahren müssen in jedem Fall von einer von Ihnen beauftragten bauvorlageberechtigten Person (z.B. Architekt*innen) erstellt werden.
Diese ist für die Rechtmäßigkeit Ihres Vorhabens verantwortlich und kann Sie auch über nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen für das Genehmigungsfreistellung informieren.

Voraussetzungen zur Freistellung nach § 63 BauO NRW

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher*innen ermöglicht wird, sofern die Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5 a und 5 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1274), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2771) geändert worden ist, oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs liegen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist.

Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,
  2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89) nicht widerspricht oder es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedarf,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(3) Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 4 und 5 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Erläuterung zu (3) letzter Satz: Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nach § 63 Absatz 3 Satz 6 Bauordnung NRW 2018!
Die Genehmigungsfreistellung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und einem Monat nach Eingang der Unterlagen (Eingangsdatum). Ist beabsichtigt, erst nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Bauvorhabens zu beginnen, sind erneut Unterlagen auf Genehmigungsfreistellung (Absatz 1 und 2) bei der Gemeinde einzureichen.

(4) Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (§ 72 Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 abgegeben hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze über 100 m² bis 1 000 m“ Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen.

(6) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrschaft die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass ihre Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(7) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.

(8) Die §§ 67, 68 und 84 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von den §§ 68 und 84 Absatz 4 müssen die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen. § 70 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

Benötigte Dokumente in 2- bzw. bei gewünschter Weiterbehandlung in 3- facher Ausfertigung:

Formular Genehmigungsfreistellung
Es ist nur das amtliche Formular zu verwenden. Dieses muss vollständig ausgefüllt und von der Bauherrschaft und der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet werden. Wenn im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll, dann muss im Vordruck oben das "ja" angekreuzt werden. In diesem Fall werden die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung benötigt.
Den Link zum Vordruck finden Sie unter "Downloads“.

Lageplan
Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss dabei § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen.

Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und weitere Angaben
Es ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, beispielsweise GFZ (Geschossflächenzahl), GRZ (Grundflächenzahl), überbaubare Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Erschließung, Art der Nutzung. Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen. Je nach gewünschter Weiterbehandlung des Antrages ist auch die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 vorzulegen oder die Rohbaukosten und die Herstellungskosten angeben. Näheres steht im Formular Genehmigungsfreistellung.

Bauzeichnungen
Es sind die Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 einreichen.
Die Zeichnungen müssen dabei § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen.

Baubeschreibung
Das amtliche Formular muss nur dann ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden, wenn Sie zur Weiterbehandlung des Antrages im Genehmigungsfreistellungsformular oben "ja" angekreuzt haben. Den Link zum Vordruck finden Sie unter "Downloads".

Statistikbogen
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, welches diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet. Die daraus erzeugte PDF-Datei müssen Sie ausdrucken und dem Antrag beifügen.
Link zum Online-Erhebungsbogen: https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

Bauvorlageberechtigung
Die Bauvorlagen müssen von der entwurfsverfassenden Person, die bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der  Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekt*innen und Bauingenieur*innen werden bei den Kammern geführt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen