Erlaubnisse zum Ausüben eines Reisegewerbes

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Dienstleistungsinformationen

Erlaubnisse zum Ausüben eines Reisegewerbes

Wer ein Reisegewerbe (Schausteller, Vertreter usw.) betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Nach § 55 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • selbständig oder unselbständig Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Der Inhaber, beziehungsweise die Inhaberin einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und die Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen sind die von ihm/ihr geführten Waren vorzulegen.

Angestellte im Reisegewerbe

Der/Die Angestellte benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin, wenn er/sie unmittelbaren Kundenkontakt hat. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und die Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen sind die von ihm/ihr geführten Waren vorzulegen.

Juristische Personen

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (Aktengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und so weiter) sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • zwei Lichtbilder
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes des Wohnortes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts sowie einen Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)

Zusätzlich

  • bei Ausschank von Alkohol:
    Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
    (Industrie- und Handelskammer IHK Bonn/Rhein-Sieg)
  • bei Zubereitung und/oder Verkauf von offenen Lebensmitteln (z.B. Imbisswaren):
    Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
    (Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis - Frau Buhrandt - Tel: 13 -2489)

Informationen zu den zusätzlich erforderlichen Unterlagen erhalten Sie auf den Internetseiten der zuständigen Behörden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen

Mehr Informationen finden Sie auf den folgenden Websites:

Die Beantragung muss schriftlich und persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 12.12).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen