Erlaubnisse zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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Dienstleistungsinformationen

Erlaubnisse zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Erlaubnis des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Kategorie 2 bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrennerlaubnis.

Der Erlaubnisantrag muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab?
    Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
  • Wo soll abgebrannt werden?
    Adresse der Veranstaltung
  • Wann soll abgebrannt werden?
    Datum, Uhrzeit
  • Anlass zum Feuerwerk?
    Ein Feuerwerk ist nur aus besonderen Anlässen zulässig wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum, besonderer Geburtstag. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 11.11).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen