Erlaubnisse für den Betrieb einer Gaststätte

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Erlaubnisse für den Betrieb einer Gaststätte

Seit dem 01.07.2005 bedarf es laut Gaststättengesetz lediglich im Falle des Alkoholausschankes der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Konzession). Vertreibt ein Anbieter also alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste, so ist er von der Erlaubnis nicht mehr betroffen.

Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn

  • eine Gaststätte übernommen wird oder
  • wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.

Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis - soweit die persönliche Zuverlässigkeit vorliegt - eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet werden oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung oder die Genehmigung zur Nutzungsänderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich. Für vorbereitende Tätigkeiten, z.B. Beschaffung von Inventar etc., kann vorab eine Gewerbeanmeldung zum Betrieb einer Gaststätte -ohne Alkoholausschank- vorgenommen werden.
Falls der Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

Wer das Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

Für Veranstaltungen von kurzer Dauer oder für zeitlich begrenzte Ereignisse wie Volksfeste, Schützenfeste oder Sportveranstaltungen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt werden (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz NRW). Eine derartige Gestattung setzt jedoch zwingend einen besonderen Anlass voraus, an den bestimmte Anforderungen gestellt sind.

Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Deshalb bedarf es unter anderem der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

Unterrichtungsnachweis der IHK

Für die Erlangung der Gaststättenkonzession ist eine IHK-Bescheinigung über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung Voraussetzung. Diese gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung informiert angehende Gastronomen über branchenrelevante Vorschriften und Hygieneregeln. Grundsätzlich ist jeder Antragsteller teilnahmepflichtig.

Die Gaststättenunterrichtung findet mehrmals im Jahr statt. Sie dauert etwa 4 Stunden. Wenden Sie sich dazu an die

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
53113 Bonn
Tel. 0228/2284-0
Fax 0228/2284-170
E-Mail: info@bonn.ihk.de

Organisatorische Hinweise:

An der Unterrichtung kann nur teilnehmen, wer sich schriftlich anmeldet. Die IHK bestätigt die Anmeldung mit einem Einladungsschreiben. Die Einladung und der Personalausweis sind zur Unterrichtung mitzubringen.
Vor Unterrichtungsbeginn ist die Teilnahmegebühr zu bezahlen.
Die Unterrichtungsbescheinigung erhält, wer an der gesamten Unterrichtung teilgenommen hat, den Erläuterungen der Dozenten aufmerksam folgt und als mit den vermittelten Inhalten vertraut gelten kann. Die Unterrichtungsbescheinigung wird direkt nach Abschluss der Unterrichtung übergeben.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes des Wohnortes
  • Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal
  • IHK Nachweis (Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz)
  • Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetz
    (Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis)
  • Lagepläne und durch die Bauordnungsbehörde genehmigte Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume
  • Bei Anmietung: Kopie des Pachtvertrages
  • Bei Eigentum: Kopie des Grundbuchauszuges
  • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder Verein ist: Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
  • bei juristischen Personen zusätzlich steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und Gewerbezentralregisterauszug
  • bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der zuständigen Behörden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen

Die Beantragung muss schriftlich und persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 12.14).