Einbürgerungen

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Einbürgerungen

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die Haupterwerbskriterien sind der Erwerb durch Geburt und der Erwerb durch Einbürgerung.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Einbürgerungsantrag.

Die Einbürgerung wird in den §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung.

Hiernach hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt und unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
    3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis, eine Freizügigkeitsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17,20,22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  • die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet,
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
  • weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können bspw. durch den Abschluss einer deutschen Schule, ein Sprachdiplom, einer deutschen staatlich anerkannten Berufsausbildung oder durch das "Zertifikat Deutsch - B 1" nachgewiesen werden.

Das "Zertifikat Deutsch" kann bei allen dafür zertifizierten Sprachinstituten abgelegt werden. Informationen hierzu können beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tel. 0221/92426617, erfragt werden.

Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden seit dem 01.09.2008 mittels eines Einbürgerungstests nachgewiesen. Derzeit bieten die Volkshochschulen solche Tests an. Die Teilnahme am Einbürgerungstest setzt nicht voraus, dass zuvor ein Einbürgerungskurs besucht wurde.

Verfügt der Einbürgerungsbewerber über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird vom Einbürgerungstest abgesehen.

Die Kosten für das "Zertifikat Deutsch" sowie für den Einbürgerungstest trägt der Einbürgerungsbewerber.

Die §§ 8 und 9 des StAG regeln die sogenannten Ermessenseinbürgerungen.

In diesen Paragraphen werden einige wenige Ausnahmen geregelt wie bspw. die Einbürgerungen älterer Personen oder Ehegatten Deutscher.

Nach Absprache

Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Einbürgerungsantrag und endet mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt gem. § 38 StAG 255,00 Euro. Die Gebühr für jedes miteinzubürgernde Kind vermindert sich auf 51,00 Euro.

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