Denkmalrechtliche Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahren

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Denkmalrechtliche Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahren

Die Stadt Troisdorf ist als Untere Denkmalbehörde zuständig für die sachkundige Beratung der Eigentümer von Troisdorfer Baudenkmälern in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Dies umfasst die Erteilung von Auskünften über die Denkmaleigenschaften eines Gebäudes sowie die Durchführung des Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahrens im Denkmalschutz.
Die Untere Denkmalbehörde ist dem Bauordnungsamt zugeordnet.

Die Erhaltung von Denkmälern

§ 7 Abs. 1 DSchG NW verlangt vom Eigentümer eines Denkmals, dieses instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Mit der Unterschutzstellung wird nicht die endgültige Erhaltung oder Unveränderbarkeit des Denkmals fortgeschrieben.
Veränderungen an Baudenkmälern greifen oft in die Substanz ein, vor allem dann, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden soll. Deshalb müssen Veränderungen der Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden, und zwar auch dann, wenn die baulichen und nutzungsbedingten Änderungen nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei wären. Der Begriff der „Veränderung“ umfasst auch kleine Substanzeingriffe wie Reparaturen, Anstriche, Um- und Anbauten. Daher sollten schon bei Vorüberlegungen Architekten und/oder Denkmalschützer zu Rate gezogen werden.

Der Besitz von denkmalgeschützten Gebäuden stellt durch die Anforderungen des Denkmalschutzes eine besondere Herausforderung für Eigentümer dar, die Sie schon beim Erwerb berücksichtigen sollten. Andererseits haben diese Gebäude oft eine besondere Atmosphäre, und der Erwerb und die Instandhaltung/Sanierung ist durch eine bessere Abschreibung steuerlich interessant.

Das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren

Nach § 9 Abs. 1 DSchG NW bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort bringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
  • bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  • Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
  • ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Die Erlaubnis ist bei der Unteren Denkmalbehörde schriftlich zu beantragen. Eines gesonderten Erlaubnisverfahrens bedarf es nicht, wenn für die Maßnahme auch einer baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Steuererleichterungen

Neben der Genehmigung von Veränderungen an Denkmälern berät Sie die Untere Denkmalbehörde hinsichtlich gegebenenfalls bestehender Fördermöglichkeiten von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen. Außerdem bescheinigt sie die getätigten Investitionen zur Vorlage beim Finanzamt.

Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind, werden aus Mitteln des Landes gefördert. Die Modernisierung und Instandhaltung von Gebäuden, die Baudenkmäler sind, oder die in einem Denkmalbereich liegen, werden mit Vorrang gefördert.
Diese denkmalpflegerischen Zuwendungen werden in der Regel im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Eigentümer von Baudenkmälern können erhöhte steuerliche Absetzungen vom Herstellungsaufwand und eine günstige steuerliche Absetzung vom Erhaltungsaufwand geltend machen, indem sie eine entsprechende Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde bei den Finanzbehörden vorlegen. Diese ist unter Beifügung der Rechnungen bei der Stadt Troisdorf, Untere Denkmalbehörde, zu beantragen. Dafür ist eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis der jeweiligen Maßnahme erforderlich.

Einzelheiten hinsichtlich dieser und u.U. weitereren steuerlichen (Umsatz-, Erbschafts-, Vermögens- oder Grundsteuer) Erleichterungen erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder informieren Sie sich im Internet über Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer.

Praktische Hinweise für die Durchführung des Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahrens im Denkmalschutz bei der Stadt Troisdorf gibt das Merkblatt für Denkmaleigentümer.

Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sowie einer Bescheinigung zur Steuerbefreiung muss schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis werden keine Gebühren erhoben.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Steuervergünstigung richtet sich die Höhe der anfallenden Gebühr nach der Bescheinigungssumme (s. Merkblatt für die Durchführung des Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahrens im Denkmalschutz).