Antrag auf Stundung
Beschreibung
Sollten Sie vorübergehend nicht in der Lage sein, eine Forderung der Stadt fristgerecht zu begleichen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Stundung.
Da Mahnung und Vollstreckung für den Betroffenen sehr kostenintensiv werden, sollte ein Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung gestellt werden.
Voraussetzung einer Stundung ist, dass die Begleichung der Forderung am Fälligkeitstag mit einer erheblichen Härte für den Schuldner verbunden ist und der Anspruch nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO i.V.m. § 12 KAG NRW). Eine erhebliche Härte für den Schuldner kann z.B. vorliegen, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde.
Der Antrag muss daher sorgfältig begründet werden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ausgefüllt, die geforderten Unterlagen müssen eingereicht werden. Werden diese Unterlagen nicht eingereicht, so wird eine Stundung nicht gewährt.
Gemäß § 222 i. V. m. § 234 ff. AO sind gestundete Beträge zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je angefangenen Monat und ist mit der letzten Stundungsrate zu begleichen. Für die vereinbarte Stundung muss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Dieses Lastschriftmandat gilt ausschließlich für die vereinbarte Stundung und wird nach Befriedigung der Forderung automatisch gelöscht.
Die Beantragung einer Stundung kann schriftlich oder als Onlineantrag im Serviceportal der Stadt Troisdorf erfolgen.
Onlinedienstleistungen
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