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Dienstleistungsinformationen
Befreiung von der Ausweispflicht
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.
Voraussetzungen und Hinweise zur Befreiung von der Ausweispflicht:
Die Ausweispflicht gilt für jeden Deutschen und ist geregelt in § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG). Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Vorrausetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus/die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen) und somit keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind/ist. Außerdem gilt die Befreiung von der Ausweispflicht nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz in Troisdorf (ein Zweit-Wohnsitz in Troisdorf reicht nicht aus).
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Online Antrag
Für Ihren Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht steht Ihnen ein Onlinedienst zur Verfügung.
Bei der Antragstellung benötigt werden:
- ein Nachweis über die Immobilität, z.B. von Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
- das letzte ungültige Ausweisdokument, falls noch vorhanden
- bei Beantragung durch Dritte ist eine Vollmacht, dass der Beantragende die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen darf, erforderlich (z.B. aktuelle Bestallungsurkunde, andere Nachweise der Vertretungs- und Betreuungsvollmacht)
- gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
Die Beantragung kann durch persönliche Vorsprache eines/er Anverwandten/Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Nach erfolgreicher Antragstellung wird Ihnen die Befreiung von der Ausweispflicht nach Prüfung und bei Vorlage der Voraussetzungen schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Hinweis: Mit dieser Bestätigung kann keine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann alternativ auch online beantragt werden.
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Bürgeramt
-
- Kaiserstraße 1a
- 53840 Troisdorf
-
- Telefon:
02241 900-900 - Fax:
02241 900-887 - E-Mail:
buergeramt@troisdorf.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Koch
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-465
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Wegrzynowicz
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-342
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Herr Hilbig
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-344
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Bellen
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-349
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Bader
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-347
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Both
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-346
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Herr Ferreira Viegas
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-497
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Vavlas
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-339
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de
-
Frau Winternheimer
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02241 900-343
- E-Mail:
- buergeramt@troisdorf.de