Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen im Freien

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Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen im Freien

Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.

Brauchtumsfeuer zu Ostern oder an St. Martin sind anzeigepflichtig. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Einzelheiten regelt §14 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Troisdorf -Troisdorfer Straßenordnung-.

Die Erlaubnis zum Verbrennen im Freien muß schriftlich beantragt werden.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!