Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO zum Befahren und Parken

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Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO zum Befahren und Parken

Folgende Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse können nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Antrag erteilt werden:

Befahren und Parken

  • in der Fußgängerzone
  • auf gesperrten Wegen

Parken

  • in Bewohnerparkzonen (für ansässige Gewerbetreibende, Angehörige von pflegebedürftigen Personen sowie Leihfahrzeuge)
  • im eingeschränkten Halteverbot
  • ohne Beachtung der Parkvorschriften

Die Erlaubnisbeantragung muß schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!