Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Ärzte

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Dienstleistungsinformationen

Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Ärzte

Geltungsbereich:

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Stadt Troisdorf.
Das Parken ist zulässig:

  • an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) angeordnet ist,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290.1), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • auf Gehwegen mit Fahrzeugen bis 2,8t zulässiges Gesamtgewicht, wenn der Fußgängerweg eine verbleibende Breite von 1,50m aufweist,

Antragsberechtigt

sind Ärzte, die in Ausübung ihrer Praxis dringende Krankenbesuche durchführen müssen oder in Rufbereitschaft tätig sind.
Es ist die Approbationsurkunde vorzulegen.

Gültigkeitsdauer:

Die Ausnahmegenehmigung ist für 3 Jahre gültig.

  • Antrag
  • Approbationsurkunde

Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung muß schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,– EUR erhoben.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen