Auskünfte aus dem Melderegister

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Dienstleistungsinformationen

Auskünfte aus dem Melderegister

Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister nach § 44 BMG. Sie können Auskunft über Vor- und Familienname, Anschrift und Doktorgrad einer genau bestimmten Person erhalten.

Es werden möglichst präzise Identifizierungsmerkmale der gesuchten Person (z.B. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, letzte bekannte Anschrift) benötigt, um eine Auskunft erteilen zu können.

Online Antrag

Für die Auskünfte aus dem Melderegister stehen Ihnen ein Onlinedienste zur Verfügung.

Nutzen Sie zur Beantragung einer Melderegisterauskunft den bereit gestellten Online-Formularassistenten.

Telefonische Auskünfte sind leider nicht möglich!

Automatisierte Melderegisterauskunft gem. § 49 BMG: 6,- €

Sie ist bei persönlichem Ersuchen fällig bei Vorsprache (bar oder EC), bei Online-Anfragen wird die Gebühr direkt über die Online-Bezahlfunktion entrichtet.

Ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister gem. § 44, 45 und § 13 (2) BMG kann erst erteilt werden, wenn nachweislich die dafür vorgeschriebene Gebühr beglichen worden ist.

Die Begleichung der Gebühr durch Nachnahme, Briefmarken oder per Rechnungsstellung ist wegen der damit verbundenen hohen Kosten und des nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes nicht möglich.

Die Auskunftsgebühr beträgt

  • pro einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG: 11,00 €
  • pro erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 BMG: 15,00 €
  • pro Archivauskunft gem. § 13 (2) BMG: 20,00 €

Hier handelt es sich um eine Bearbeitungsgebühr - keine Erfolgsgebühr!

Die Gebühr kann durch Scheck oder Überweisung entrichtet werden. Überweisungen sind auf eines der Konten der Stadt Troisdorf

  • Kreissparkasse Köln
    IBAN DE61 3705 0299 0006 0010 93, BIC COKSDE33XXX

  • VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG
    IBAN DE33 3706 9520 1101 6950 14, BIC GENODED1RST

unter Angabe des Verwendungszwecks SA300014 unter Angabe des Namens und Vornamens der gesuchten Person möglich.

Ein Nachweis über die erfolgte Überweisung ist der Anfrage beizufügen.

Eingehende Anfragen auf Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister ohne eines entsprechenden Nachweises über die Zahlung der Gebühr oder Schecks in Höhe der anfallenden Gebühr werden unbeantwortet zurückgesandt. Die Anfrage kann unter Vorlage eines Zahlungsnachweises oder durch Einreichung eines Schecks erneut gestellt werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen