Anzeigen von Glücksspielen als Kleine Lotterie oder Ausspielung

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Anzeigen von Glücksspielen als Kleine Lotterie oder Ausspielung

Die Durchführung von Ausspielungen und Kleinen Lotterien wird nach § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen durch eine Anzeigepflicht geregelt.

Die allgemeine Erlaubnis für Lotterien gilt für Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Kinder- und Jugendpflege, Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren, Stiftungen sowie Organisationen, die von der Körperschaftssteuer befreit sind. Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, nicht unter die allgemeine Erlaubnis fallen. Diesen können auch bei Zuführung des Erlöses an gemeinnützige Zwecke keine Genehmigungen erteilt werden.

Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Ausspielung oder Kleinen Lotterie bei der Ordnungsbehörde einzureichen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke oder nutzen Sie die Onlinedienstleistung.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Bei der Anzeige fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen