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Anmeldung des Wohnsitzes

Beschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

Die Stadt Troisdorf heißt Sie bei einem Zuzug herzlich willkommen. Das Bürgerbüro der Stadt bemüht sich, Ihnen die erforderlichen Formalitäten so leicht wie möglich zu machen.

Ummeldung

Bei einer Ummeldung handelt es sich formell um eine Anmeldung aufgrund eines Umzuges innerhalb der Stadt Troisdorf. Auf die Ausführungen zur Anmeldung wird verwiesen.

Bitte beachten Sie:
Die Anmeldung gemäß § 17 des Bundesmeldegesetz (BMG) in der derzeit geltenden Fassung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 1 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Was Sie auch noch wissen sollten:

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erhobenen Daten. Jede meldepflichtige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen die Datenübermittlung einlegen.
Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes durch Erklärung auf dem bereitgestellten Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen.

Folgende Unterlagen werden für eine Anmeldung benötigt:

  • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass
    Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise, Nationalpässe oder Geburtsurkunden aller Personen
  • Eine ausgefüllte und von Ihrem Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.
  • Sofern minderjährige Kinder unter 16 Jahren nicht mehr mit beiden Sorgeberechtigten in eine gemeinsame Wohnung ziehen oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung eines Kindes unter 16 Jahren von einem Sorgeberechtigen zum anderen wechselt:
    Ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung sowie eine Kopie des Ausweises des nicht mitziehenden Sorgeberechtigten. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.

Möchten Sie sich in Troisdorf mit Haupt- oder Nebenwohnung unter Beibehaltung Ihrer bisherigen Wohnung als Neben- bzw. Hauptwohnung anmelden, füllen Sie bitte das Formular Erklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung aus und legen dieses bei Ihrer Vorsprache zur Anmeldung vor.

Zuzug aus dem Ausland

Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen und verheiratet oder verpartnert sind, bringen Sie bitte Ihre Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit.
Außerdem werden die Geburtsurkunden (Auszug aus dem Geburtsregister) Ihrer ebenfalls zuziehenden minderjährigen Kinder benötigt.
Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine*n Dolmetscher*in oder eine*n Übersetzer*in benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Zudem ist es bei Zuzug aus dem Ausland nicht möglich, dass an Ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person vorspricht.

Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines von Ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Troisdorf vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen, mitzugeben. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung ist in § 19 Bundesmeldegesetz(BMG) verbindlich geregelt.
Danach hat der der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 BMG genannten Frist zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Anmeldung ist gebührenfrei.