Akteneinsicht in Bauakten

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Akteneinsicht in Bauakten

Eigentümern von Grundstücken im Stadtgebiet oder von ihnen bevollmächtigten Personen kann auf Antrag, Einsicht in die Akte ihres Grundstücks oder des Nachbargrundstücks gewährt werden.

Eine Einsichtnahme in die Bauakte oder den Statikordner eines Gebäudes ist beim Bauordnungsamt (Sachgebiet 63.2 Bauordnungsverwaltung) möglich. Zur Akteneinsicht ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer berechtigt, er kann jedoch Vollmachten für Dritte erteilen. Betroffene Nachbarn (Angrenzer) sind zur Einsicht in den Lageplan und die Ansichten des Nachbargebäudes berechtigt.

Im Vorfeld der Akteneinsicht muss der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Akteneinsicht an den unten genannten Sachbearbeiter gesendet werden. Sobald der Antrag vorliegt, kann die Akte bereitgestellt und ein Termin für die Einsichtnahme vereinbart werden. Grundstückseigentümer fügen dem Antrag bitte eine Kopie ihres Grundbuchauszugs als Eigentumsnachweis bei. Bevollmächtigte Dritte benötigen eine Vollmacht des Eigentümers und betroffene Nachbarn (Angrenzer) fügen dem Antrag bitte eine Kopie ihres Grundbuchauszugs vom Nachbargrundstück bei.

Eigentumsnachweis des Grundstücks bzw. Nachbargrundstücks

Die Akteneinsicht muss schriftlich beantragt werden.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Für die Akteneinsicht fällt grundsätzlich eine Gebühr von 18,00 Euro an, welche sich aus dem Zeitaufwand für die Vor- und Nacharbeit zur Akteneinsicht zusammensetzt.

Die Kopiergebühren errechnen sich nach Anzahl, Format und Farbe der gewünschten Kopien. Die Einzelpreise können Sie dem Merkblatt zu den Gebührentarifen entnehmen. Ebenfalls wird für die Erstellung der Kopien eine Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei digitalen Akten erfolgt die Berechnung der Gebühr ebenfalls nach dem Zeitaufwand für das Brennen der CD oder das Versenden der Unterlagen per E-Mail.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Troisdorf.