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Abmeldung des Wohnsitzes

Beschreibung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

Dies trifft zu, wenn

  • es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt. Die Abmeldung der Nebenwohnung muss am Hauptwohnsitz erfolgen.
  • sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet.
  • kein neuer fester Wohnsitz in Deutschland begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz).

Bitte beachten Sie:
Derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich nach § 17 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bzw. frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Folgende Unterlagen werden für eine Abmeldung benötigt:

  • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass,
    bei mehreren Familienangehörigen Ausweise bzw. Nationalpässe aller Familienangehörigen.

Sollten Sie sich nicht mehr in Troisdorf aufhalten, kann eine Abmeldung auch formlos an das Bürgerbüro der Stadt Troisdorf gesandt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie Ihres Ausweises bei.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen