Abgeschlossenheitsbescheinigungen

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Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Damit in einem Gebäude Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden können, benötigen Sie für die notarielle Beurkundung und anschließende grundbuchliche Eintragung im Grundbuchamt des Amtsgerichts Siegburg neben dem Aufteilungsplan eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauordnungsverwaltung.

Entsprechendes gilt, wenn Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (zum Beispiel Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dergleichen) geschaffen werden soll.
Zu den Mindeststandards, die eine Wohnung ausmachen, gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, eine behördliche Bestätigung darüber dar, dass alle mit Nummern bezeichneten Wohnungen baulich getrennt worden sind und als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten mit eigenem Zugang von außen funktionieren.

Die Abgeschlossenheit einer Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen setzt

  • eine bauliche Trennung von anderen Wohnungen und Räumen mittels Trennwänden und Trenndecken, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen,
  • einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder Vorraum
    sowie
  • innerhalb der Wohnung die Wasserversorgung, einen Ausguss und ein WC

voraus. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein.

Der "abgeschlossenen" Wohnung können selbstverständlich auch Räume angehören, die keinen Wohnzwecken dienen.
Ein Garagenstellplatz gilt als abgeschlossener Raum, wenn seine Fläche durch dauerhafte Markierung ersichtlich ist. Als dauerhafte Markierung kommen insbesondere Wände aus Stein oder Metall, fest verankerte Geländer oder Begrenzungseinrichtungen / Begrenzungsschwellen aus Stein beziehungsweise Metall sowie in den Fußboden eingelassene Markierungssteine in Betracht.

Beim Aufteilungsplan, der ebenfalls von der Bauordnungsverwaltung zu prüfen ist, handelt es sich um eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums (Wohneigentum / Teileigentum) sowie des gemeinschaftlichen Eigentums ersichtlich ist.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Den rechtlichen Hintergrund bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951, das die Gründung von Sondereigentum unter Auflösung der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlichen Einheit von Gebäude und Grundstück ermöglicht. Zu den verschiedenen Formen des Eigentums, die nach dem WEG eine Rolle spielen, gehören das Wohnungseigentum, Teileigentum (Gewerbe bzw. Nebenanlage) und Gemeinschaftseigentum. In einem Wohngebäude mit Eigentumswohnungen umfasst das Gemeinschaftseigentum sowohl die Außenwände, das Dach und die tragende Konstruktion, als auch die Versorgungs-, Entsorgungs-und Heizungsanlagen sowie die allgemeinen Erschließungsflächen.

Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

  • Aktueller Lageplan bzw. Auszug aus der Flurkarte mit vollständiger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung, Straße, Hausnummer,
  • Bauzeichnungen (Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100)
  • Angabe über die Art der Nutzung
  • Aufteilungsplan: Kennzeichnung der Räume, für die die Abgeschlossenenheit beantragt wird.

Damit eine eindeutige Raumzuordnung erfolgen kann, sind alle Räume, die zusammengehören, entsprechend (zum Beispiel durch Ziffern und/oder Buchstaben ) zu kennzeichnen.

Die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung muss schriftlich erfolgen.

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

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