Abbruchanzeigen / Genehmigungen zur Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Abbruchanzeigen / Genehmigungen zur Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen

Für die Beseitigung von Anlagen benötigen Sie grundsätzlich keine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Der Begriff „Beseitigung“ schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.
Ein Teilabbruch stellt eine Änderung des Gebäudes dar und ist eine baugenehmigungspflichtige Änderung.

Für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen besteht jedoch eine Anzeigepflicht.
Hierbei handelt es sich um

  • nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäudes sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m über der Geländeoberfläche

Bei nicht freistehenden Gebäuden ist die Bestätigung eine oder eines qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beizufügen. Soweit notwendig ist die Beseitigung durch die qualifizierte oder den qualifizierten Tragwerksplaner*in zu überwachen.

Für den eigentlich verfahrensfreien vollständigen Abbruch von baulichen Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW (z.B. Gewächshäuser, Gartenlauben) oder freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 oder sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m kann auch ein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.

Bitte beachten Sie:
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich rechtlicher Vorschriften die an Anlagen gestellt werden. Eine Prüfung ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen erfolgt nicht. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften und die Einholung hieraus bedingter gesonderter Genehmigungen/Zustimmungen (z.B. denkmalrechtliche Erlaubnis, Umweltrecht, Artenschutz etc.) liegt bei Ihnen!
Auch im Anzeigeverfahren erfolgt keine inhaltliche Prüfung sondern nur eine Prüfung auf Vollständigkeit.
Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!

Benötigte Dokumente in 1-facher Ausfertigung:

Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen" bzw. „Genehmigung der vollständigen Beseitigung“
Gültig ist nur der jeweils vorgeschriebene Vordruck, den Sie unter "Downloads" finden. Die Bauherrin oder der Bauherr muss unterschreiben. Bei einer nicht freistehenden baulichen Anlage muss eine qualifizierte tragwerksplanende Person im Formular benannt werden. Diese Person muss ebenfalls unterschreiben.

Liegenschaftskarte
Die Liegenschaftskarte, auch Flurkarte genannt, darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel die Abbruchkanten gelb nachzeichnen oder mit dem Buchstaben X ausfüllen. Sie erhalten die Flurkarte beim Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Statistik.

Standsicherheitsnachweis
Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen eine nach § 54 Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen qualifizierte Person einschalten. Dies sind in der Regel Tragwerksplaner*innen. Der Standsicherheitsnachweis und das Anzeigeformular werden als Nachweis von dieser Person unterschrieben. Die tragwerksplanende Person trifft auch die Entscheidung, ob sie die Beseitigungsarbeiten überwachen muss.

Statistik Bauabgang
Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, welches diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet. Die daraus erzeugte PDF-Datei müssen Sie ausdrucken und dem Antrag beifügen.
Link zum Online-Erhebungsbogen: https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige durch das Bauordnungsamt bestätigt wurde.
Sollte die Anzeige unvollständig oder mangelhaft sein, werden Sie zur Vervollständigung bzw. zur Mangelbeseitigung aufgefordert.

Bitte nutzen Sie ggf. die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen